eIDAS 2.0: Updates und Weiterentwicklung der europäischen Vertrauensdienste
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Die grundlegenden Rechtsakte, die die Verwendung elektronischer Signaturen in Österreich ermöglichen, sind die EU-Verordnung eIDAS von 2016 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen sowie das Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG). Die eIDAS-Verordnung standardisiert die Regeln zur elektronischen Identifizierung und Vertrauensdienste im Zusammenhang mit elektronischen Transaktionen in allen EU-Ländern.
In Österreich gibt es, wie auch in den anderen EU-Ländern, drei Arten von elektronischen Signaturen: einfache elektronische Signatur, fortgeschrittene elektronische Signatur und qualifizierte elektronische Signatur.
1. Einfache Elektronische Signatur
Gemäß der eIDAS-Verordnung bedeutet „elektronische Signatur Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die vom Unterzeichner zum Signieren verwendet werden“ [eIDAS, Art. 3]. eIDAS lässt verschiedene Arten von Daten als elektronische Signatur zu, sofern diese bewusst von einer natürlichen Person (Art. 3, Punkt 9) verwendet wurden, um Inhalte in elektronischer Form zu signieren, und ihr Zusammenhang mit den signierten Inhalten nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus besagt die Verordnung, dass „einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb versagt werden dürfen, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen erfüllt“ (Art. 25, Punkt 1 eIDAS).
Eine einfache elektronische Signatur ist rechtlich verbindlich und kann für viele Verträge verwendet werden, ohne zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.
2. Fortgeschrittene Elektronische Signatur
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur muss vier Kriterien erfüllen: Sie muss dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet sein; sie muss die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen; sie muss unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt werden, die der Unterzeichner mit hoher Wahrscheinlichkeit unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann; sie muss mit den signierten Daten so verknüpft sein, dass jede nachträgliche Änderung der Daten erkennbar ist.
Mit einer fortgeschrittenen E-Signatur von Autenti können Sie die meisten Dokumente, die im Geschäftsverkehr verwendet werden, signieren. Sie entspricht der eIDAS-Verordnung und ist in der gesamten Europäischen Union gültig.
3. Qualifizierte Elektronische Signatur
Die eIDAS-Verordnung definiert auch, was eine qualifizierte elektronische Signatur ist, nämlich eine besondere Form der fortgeschrittenen elektronischen Signatur.
Eine qualifizierte elektronische Signatur wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt und beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen (Art. 13, Punkt 12). Das Zertifikat wird für eine bestimmte Zeit ausschließlich von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern ausgestellt. Autenti arbeitet mit mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern zusammen, die qualifizierte Signaturen anbieten, die auch über die Autenti-Plattform verfügbar sind. Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat basiert, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt.
Darüber hinaus hat eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 25 Abs. 2 der eIDAS-Verordnung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 SVG - mit wenigen Ausnahmen - die gleiche rechtliche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Mit anderen Worten, eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift der Vertragsparteien.
Je nach zu signierendem Dokument kommen folgende Arten von Signaturen in Betracht:
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